Artikel 6 VO (EG) 95/1238

Nicht ausreichender Gebührenbetrag

Die Frist für die Zahlung von Gebühren oder Zuschlagsgebühren gilt grundsätzlich nur dann als eingehalten, wenn der volle Betrag der Gebühr oder Zuschlagsgebühr rechtzeitig gezahlt wurde. Bei nicht vollständiger Zahlung der Gebühren oder Zuschlagsgebühren wird der gezahlte Betrag nach Ablauf der möglichen Zahlungsfrist zurückerstattet. Das Amt kann jedoch in Fällen, in denen dies begründet erscheint, ohne Beeinträchtigung der Rechte des Einzahlers über kleine Fehlbeträge hinwegsehen.

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