Artikel 7 VO (EG) 95/1238

Antragsgebühr

(1) Für die Bearbeitung eines Antrags, der auf elektronischem Wege über ein Online-Formular des Online-Antragssystems des Amtes gestellt wird, zahlt der Antragsteller für einen gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden der „Antragsteller” ) eine Gebühr in Höhe von 450 EUR.

Der Antragsteller akzeptiert die Nutzungsbedingungen der vom Amt betriebenen sicheren elektronischen Kommunikationsplattform und verwendet diese Plattform für die Einreichung der in Unterabsatz 1 genannten Anträge und anderer Unterlagen, für die Entgegennahme von durch das Amt übermittelten Mitteilungen und Unterlagen, die Beantwortung solcher Mitteilungen und die Durchführung anderer Tätigkeiten.

Für die Bearbeitung eines Antrags, der auf einem anderen Wege als über das Online-Antragssystem des Amtes gestellt wird, zahlt der Antragsteller eine Gebühr in Höhe von 800 EUR.

(2) Der Antragsteller unternimmt vor oder an dem Tag, an dem er den Antrag direkt beim Amt oder bei einer der gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung eingerichteten Dienststellen oder beauftragten nationalen Einrichtungen einreicht, die für die Zahlung der Antragsgebühr gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erforderlichen Schritte.

(3) Gilt die Zahlung der Antragsgebühr zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Amt als noch nicht eingegangen, so setzt das Amt in Übereinstimmung mit Artikel 51 der Grundverordnung eine zweiwöchige Frist fest, in der jeder angegebene Antragstag unberührt bleibt. Eine erneute Zahlungsaufforderung nach Artikel 83 Absatz 2 der Grundverordnung wird dem Antragsteller nicht vor Ablauf dieser Frist zugestellt.

(4) Gilt die Zahlung der Antragsgebühr innerhalb der gemäß Absatz 3 festgesetzten Frist als nicht eingegangen, so gilt das Eingangsdatum der Zahlung als Antragstag im Sinne von Artikel 51 der Grundverordnung.

(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn dem Antrag ein ausreichender schriftlicher Nachweis darüber beigefügt wird, dass der Einzahler einem Bankinstitut oder einem Postamt formgerecht den Auftrag erteilt hat, den Zahlungsbetrag in Euro auf ein Bankkonto des Amtes zu überweisen; Artikel 4 Absatz 5 gilt sinngemäß.

(6) Solange die Zahlung der Antragsgebühr als nicht beim Amt eingegangen gilt, wird der betreffende Antrag nicht veröffentlicht und die Durchführung der technischen Prüfung zurückgestellt.

(7) Wenn die Antragsgebühr eingeht, der Antrag jedoch gemäß Artikel 50 der Grundverordnung ungültig ist, erstattet das Amt die Antragsgebühr bei der Benachrichtigung des Antragstellers über die in seinem Antrag festgestellten Mängel.

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