Artikel 8 VO (EG) 95/1238
Gebühren für technische Prüfungen
(1) Die Gebühren für die Veranlassung und die Durchführung der technischen Prüfung einer Sorte, für die ein Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gestellt wird, sind nach Maßgabe des Anhangs I für jede begonnene Vegetationsperiode zu zahlen (Prüfungsgebühren). Bei Sorten, bei denen zur Erzeugung von Material fortlaufend Material bestimmter Komponenten verwendet werden muss, ist die in Anhang I festgesetzte Prüfungsgebühr für eine solche Sorte und für jede der Komponenten, für die eine amtliche Beschreibung nicht verfügbar ist und die gleichfalls geprüft werden muss, zu entrichten.
(2) Die Prüfungsgebühr für die erste Vegetationsperiode ist vorAblauf eines Monats nach dem Stichtag für das Einreichen des Materials für die technische Prüfung zu zahlen.
(3) Die Prüfungsgebühr für jede folgende Vegetationsperiode ist spätestens einen Monat vor Beginn einer solchen Periode zu zahlen, sofern das Amt nichts anderes beschließt.
(4) Der Präsident des Amtes veröffentlicht die in diesem Artikel genannten Zahlungstermine im Amtsblatt des Amtes.
(5) Im Fall eines Prüfungsberichts über die Ergebnisse einer gemäß Artikel 27 der Verfahrensordnung bereits vor dem Antragstag im Sinne von Artikel 51 der Grundverordnung durchgeführten technischen Prüfung ist eine Verwaltungsgebühr binnen einer vom Amt festzusetzenden Frist zu entrichten.
Die Höhe dieser Gebühr wird vom Präsidenten des Amtes nach Konsultation des Verwaltungsrats festgesetzt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
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