Artikel 9 VO (EG) 95/1238

Jahresgebühr

(1) Das Amt verlangt vom Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes (im Folgenden „Inhaber” ) für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung eine Gebühr (im Folgenden „Jahresgebühr” ) von 380 EUR.

(2) Die Zahlung der Jahresgebühr wird wie folgt fällig:

a)
für das erste Jahr der Laufzeit des Gemeinschaftlichen Sortenschutzes: innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Sortenschutzes und
b)
für die folgenden Jahre des Gemeinschaftlichen Sortenschutzes: am ersten Tag des Kalendermonats, der dem Monat vorausgeht, in dem sich der Zeitpunkt der Gewährung jährt.

(3) Das Amt richtet eine Aufforderung an den Inhaber, aus der der Zweck der Zahlung, der fällige Betrag und der Zahlungstermin hervorgeht sowie auf die etwaige Erhebung einer Zuschlagsgebühr gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) hingewiesen wird.

(4) Das Amt leistet keine Rückzahlungen für Beträge, die im Zusammenhang mit der Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung des erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes entrichtet wurden, es sei denn, beim Amt ist zwischen dem Zahlungstermin und dem Jahrestag der Gewährung des Sortenschutzrechts gemäß Absatz 2 Buchstabe b eine Erklärung auf Verzicht auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz eingegangen. Verzichtserklärungen, die nach dem Jahrestag der Gewährung des Rechtes eingehen, werden bei diesen Zahlungen nicht berücksichtigt.

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