Artikel 10 VO (EG) 95/1238

Gebühren für die Bearbeitung spezifischer Anträge

(1) Für die Bearbeitung von Anträgen sind vom Antragsteller folgende Gebühren zu entrichten:

a)
für einen Antrag auf ein Zwangsnutzungsrecht einschließlich der Eintragungen in die Register, für einen Antrag auf ein vom Amt gemäß Artikel 100 Absatz 2 der Grundverordnung zu erteilendes Nutzungsrecht oder für einen Antrag auf Änderung eines solchen erteilten Nutzungsrechts (Zwangslizenzgebühr), mit Ausnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats in den in Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung erwähnten Fällen: 1500EUR;
b)
für einen Antrag auf folgende Eintragungen in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte (Registergebühr):

Rechtsübergang des gemeinschaftlichen Sortenschutzes,

vertragliches Nutzungsrecht,

Kennzeichnung von Sorten als Ursprungssorten und im wesentlichen abgeleitete Sorten,

Einreichung von Klagen in bezug auf die in Artikel 98 Absätze 1 und 2 und in Artikel 99 der Grundverordnung genannten Ansprüche,

Eintragung einer Verpfändung oder eines sonstigen dinglichen Rechts an dem gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht,

jede Zwangsvollstreckung nach Artikel 24 der Grundverordnung: 100 EUR;

c)
für einen nicht unter die Buchstaben a) und b) fallenden Antrag auf Eintragung in das Register für die Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz oder das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte: 100 EUR;
d)
für einen Antrag auf Festlegung der Höhe der Kosten gemäß Artikel 85 Absatz 5 der Grundverordnung: 100 EUR.

(2) Die in Absatz 1 genannten Gebühren sind an dem Tag zu entrichten, an dem der Antrag, für den die betreffenden Gebühren anfallen, eingeht. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, gilt Artikel 83 Absatz 2 der Grundverordnung.

(3) Bezieht sich ein Antrag auf Eintragung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) oder c) auf mehr als einen Antrag, der von derselben Person gestellt wird oder auf mehr als ein eingetragenes Recht, das dieselbe Person innehat, so wird nur eine Gebühr erhoben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.