Artikel 11 VO (EG) 95/1238

Beschwerdegebühr

(1) Der Beschwerdeführer zahlt für die Bearbeitung einer Beschwerde gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c) der Grundverordnung eine Beschwerdegebühr in Höhe von 2100 EUR.

(2) Ein Drittel der Beschwerdegebühr ist an dem Tag zu zahlen, an dem die Beschwerde beim Amt eingeht; auf dieses Drittel findet Artikel 83 Absatz 2 der Grundverordnung Anwendung. Die restlichen zwei Drittel der Beschwerdegebühr sind auf Aufforderung des Amtes innerhalb eines Monats zu zahlen, nachdem die zuständige Stelle des Amtes den Fall der Beschwerdekammer vorgelegt hat.

(3) Sind die Voraussetzungen von Artikel 83 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt, so wird im Fall einer Abhilfe vom Präsidenten des Amtes und in anderen Fällen von der Beschwerdekammer eine Rückerstattung der Beschwerdegebühr angeordnet.

(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Kommission oder einen Mitgliedstaat, die als Beschwerdeführer gegen eine nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung getroffene Entscheidung auftreten.

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