Artikel 12 VO (EG) 95/1238
Vom Präsidenten des Amtes festgesetzte Gebühren
(1) Der Präsident des Amtes setzt die Höhe der Gebühren für folgende Tatbestände fest:
- a)
- die in Artikel 8 Absatz 5 genannte Verwaltungsgebühr;
- b)
- Gebühren für die Erstellung von beglaubigten Kopien von Dokumenten;
- c)
- die Verwaltungsgebühr gemäß Artikel 82 Absatz 2 der Verfahrensordnung;
- d)
- die Verwaltungsgebühr für eine Nichtigkeitserklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 20 der Grundverordnung;
- e)
- die Verwaltungsgebühr für eine schriftliche Einwendung gegen die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 59 der Grundverordnung.
(2) Der Präsident des Amtes kann die unter Absatz 1 Buchstaben a) bis e) genannten Dienstleistungen von einer Vorschusszahlung abhängig machen.
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