Artikel 12 VO (EG) 95/1238

Vom Präsidenten des Amtes festgesetzte Gebühren

(1) Der Präsident des Amtes setzt die Höhe der Gebühren für folgende Tatbestände fest:

a)
die in Artikel 8 Absatz 5 genannte Verwaltungsgebühr;
b)
Gebühren für die Erstellung von beglaubigten Kopien von Dokumenten;
c)
die Verwaltungsgebühr gemäß Artikel 82 Absatz 2 der Verfahrensordnung;
d)
die Verwaltungsgebühr für eine Nichtigkeitserklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 20 der Grundverordnung;
e)
die Verwaltungsgebühr für eine schriftliche Einwendung gegen die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 59 der Grundverordnung.

(2) Der Präsident des Amtes kann die unter Absatz 1 Buchstaben a) bis e) genannten Dienstleistungen von einer Vorschusszahlung abhängig machen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.