Artikel 13 VO (EG) 95/1238
Zuschlagsgebühren
(1) Das Amt kann eine Zuschlagsgebühr zur Antragsgebühr erheben, wenn es feststellt, daß
- a)
- eine vorgeschlagene Bezeichnung nach Artikel 63 der Grundverordnung wegen Übereinstimmung mit der Bezeichnung einer anderen Sorte oder aufgrund einer Abweichung von einer Bezeichnung derselben Sorte nicht genehmigt werden kann;
- b)
- ein Antragsteller für einen gemeinschaftlichen Sortenschutz für eine Sortenbezeichnung einen neuen Vorschlag einbringt, sofern er dazu nicht vom Amt aufgefordert worden ist oder er in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 3 der Verfahrensordnung einen Antrag auf einen gemeinschaftlichen Sortenschutz gestellt hat.
Ehe die Zahlung der gemäß Unterabsatz 1 fälligen Zuschlagsgebühr nicht erfolgt ist, wird ein Vorschlag für eine Sortenbezeichnung vom Amt nicht veröffentlicht.
(2) Das Amt kann eine Zuschlagsgebühr zur Jahresgebühr erheben, wenn es feststellt, daß
- a)
- der Inhaber die Jahresgebühr nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 nicht entrichtet hat;
- b)
- die Sortenbezeichnung wegen eines älteren entgegenstehenden Rechts eines Dritten gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Grundverordnung geändert werden muß.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zuschlagsgebühren sind im Einklang mit den Vorschriften über die Arbeitsmethoden, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d) der Grundverordnung festzulegen sind, erhoben; sie belaufen sich auf 20 % des Betrags der betreffenden Gebühr, mindestens aber auf 100 EUR, und sind innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung des Amtes zu zahlen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.