Artikel 13 VO (EG) 95/1238

Zuschlagsgebühren

(1) Das Amt kann eine Zuschlagsgebühr zur Antragsgebühr erheben, wenn es feststellt, daß

a)
eine vorgeschlagene Bezeichnung nach Artikel 63 der Grundverordnung wegen Übereinstimmung mit der Bezeichnung einer anderen Sorte oder aufgrund einer Abweichung von einer Bezeichnung derselben Sorte nicht genehmigt werden kann;
b)
ein Antragsteller für einen gemeinschaftlichen Sortenschutz für eine Sortenbezeichnung einen neuen Vorschlag einbringt, sofern er dazu nicht vom Amt aufgefordert worden ist oder er in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 3 der Verfahrensordnung einen Antrag auf einen gemeinschaftlichen Sortenschutz gestellt hat.

Ehe die Zahlung der gemäß Unterabsatz 1 fälligen Zuschlagsgebühr nicht erfolgt ist, wird ein Vorschlag für eine Sortenbezeichnung vom Amt nicht veröffentlicht.

(2) Das Amt kann eine Zuschlagsgebühr zur Jahresgebühr erheben, wenn es feststellt, daß

a)
der Inhaber die Jahresgebühr nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 nicht entrichtet hat;
b)
die Sortenbezeichnung wegen eines älteren entgegenstehenden Rechts eines Dritten gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Grundverordnung geändert werden muß.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zuschlagsgebühren sind im Einklang mit den Vorschriften über die Arbeitsmethoden, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d) der Grundverordnung festzulegen sind, erhoben; sie belaufen sich auf 20 % des Betrags der betreffenden Gebühr, mindestens aber auf 100 EUR, und sind innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung des Amtes zu zahlen.

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