Artikel 14 VO (EG) 95/1238

Ausnahmebestimmungen

(1) Abweichend von Artikel 7 bleibt ein im Sinne von Artikel 51 der Grundverordnung angegebener Antragstag für die gemäß Artikel 116 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung eingereichten Anträge gültig, wenn spätestens am 30. September 1995 ein ausreichender schriftlicher Nachweis erbracht wurde, daß der Antragsteller die für die Zahlung der Antragsgebühr erforderlichen Schritte unternommen hatte.

(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 5 ist eine Verwaltungsgebühr von 100 EUR zu entrichten, wenn die technische Prüfung einer Sorte gemäß Artikel 116 Absatz 3 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Ergebnisse von Verfahren zur Erteilung eines nationalen Sortenschutzes vorgenommen wird.

(3) Abweichend von Artikel 8 Absatz 5 können Behörden, bei denen Verfahren zur Erteilung eines nationalen Sortenschutzrechts stattfanden, für die Überlassung von Unterlagen unter den in Artikel 93 Absatz 3 der Verfahrensordnung genannten Bedingungen eine Gebühr erheben. Eine solche Gebühr darf die Gebühr nicht überschreiten, die in jenem Mitgliedstaat für die Überlassung eines Prüfungsberichts durch eine Prüfbehörde eines anderen Landes erhoben wird; die Zahlung der Gebühr erfolgt unbeschadet der gemäß den Absätzen 1 und 2 zu leistenden Zahlungen.

(4) Abweichend von Artikel 8 ist eine Berichtsgebühr von 300 EUR für den in Artikel 94 der Verfahrensordnung genannten Prüfungsbericht innerhalb einer vom Amt festzulegenden Frist zu entrichten.

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