Artikel 14 VO (EG) 95/1238
Ausnahmebestimmungen
(1) Abweichend von Artikel 7 bleibt ein im Sinne von Artikel 51 der Grundverordnung angegebener Antragstag für die gemäß Artikel 116 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung eingereichten Anträge gültig, wenn spätestens am 30. September 1995 ein ausreichender schriftlicher Nachweis erbracht wurde, daß der Antragsteller die für die Zahlung der Antragsgebühr erforderlichen Schritte unternommen hatte.
(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 5 ist eine Verwaltungsgebühr von 100 EUR zu entrichten, wenn die technische Prüfung einer Sorte gemäß Artikel 116 Absatz 3 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Ergebnisse von Verfahren zur Erteilung eines nationalen Sortenschutzes vorgenommen wird.
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