Artikel 10 VO (EG) 95/1239

Informationstag

Das Personal des Amts kann die Räumlichkeiten der beauftragten nationalen Einrichtungen nach Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung sowie der Prüfungsämter kostenlos für die regelmäßige Veranstaltung von Informationstagen für Verfahrensbeteiligte und Dritte nutzen.

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