Artikel 9 VO (EG) 95/1239
Aufgabe des Präsidenten
Der Präsident des Amts gewährleistet die Kohärenz der unter seiner Verantwortung getroffenen Entscheidungen. Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen über Einwendungen nach Artikel 59 der Grundverordnung zusammen mit Entscheidungen nach den Artikeln 61, 62, 63 oder 66 der Grundverordnung getroffen werden.
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