Artikel 8 VO (EG) 95/1239
Befugnisse der Ausschußmitglieder
(1) Jeder Ausschuß bestimmt eines seiner Mitglieder als Berichterstatter.
(2) Der Berichterstatter
- a)
- nimmt insbesondere die in Artikel 25 genannten Aufgaben wahr und sorgt für die Vorlage der Prüfungsberichte;
- b)
- achtet auf den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens vor dem Amt einschließlich der Mitteilung von Mängeln, denen die Verfahrensbeteiligten abzuhelfen haben, und der Fristsetzung;
- c)
- sorgt für eine enge Verbindung zu den Verfahrensbeteiligten und für den Austausch von Informationen.
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