Artikel 8 VO (EG) 95/1239

Befugnisse der Ausschußmitglieder

(1) Jeder Ausschuß bestimmt eines seiner Mitglieder als Berichterstatter.

(2) Der Berichterstatter

a)
nimmt insbesondere die in Artikel 25 genannten Aufgaben wahr und sorgt für die Vorlage der Prüfungsberichte;
b)
achtet auf den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens vor dem Amt einschließlich der Mitteilung von Mängeln, denen die Verfahrensbeteiligten abzuhelfen haben, und der Fristsetzung;
c)
sorgt für eine enge Verbindung zu den Verfahrensbeteiligten und für den Austausch von Informationen.

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