Artikel 7 VO (EG) 95/1239
Entscheidungen der Ausschüsse
(1) Außer den in Artikel 35 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Entscheidungen treffen die Ausschüsse Entscheidungen über
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die Nichtaussetzung einer Entscheidung nach Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung,
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die Abhilfe nach Artikel 70 der Grundverordnung,
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die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 80 der Grundverordnung, und
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die Verteilung der Kosten nach Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 75 der vorliegenden Verordnung.
(2) Entscheidungen der Ausschüsse werden von der Mehrheit der Ausschußmitglieder getroffen.
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