Artikel 6 VO (EG) 95/1239
Qualifikation der Ausschußmitglieder
(1) Den Ausschüssen nach Artikel 35 Absatz 2 der Grundverordnung gehören dem Ermessen des Präsidenten des Amts zufolge entweder Mitglieder mit technischer oder rechtlicher Qualifikation oder Mitglieder beider Fachrichtungen an.
(2) Ein technisches Mitglied muß über einen Hochschulabschluß im Bereich der Pflanzenkunde oder über anerkannte Erfahrungen in diesem Bereich verfügen.
(3) Ein rechtskundiges Mitglied muß über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium oder über anerkannte Erfahrungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes oder des Sortenwesens verfügen.
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