Artikel 5 VO (EG) 95/1239
Übersetzung von Schriftstücken der Verfahrensbeteiligten
(1) Reicht ein Verfahrensbeteiligter Schriftstücke in einer anderen Sprache als einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften ein, so kann das Amt von dem Verfahrensbeteiligten eine Übersetzung dieser Schriftstücke in die Sprache verlangen, die von diesem Verfahrensbeteiligten zu benutzen ist oder die von den zuständigen Mitgliedern des Amts benutzt wird.
(2) Hat ein Verfahrensbeteiligter eine Übersetzung vorgelegt oder muß er eine solche vorlegen, so kann das Amt verlangen, daß innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist eine Bescheinigung vorgelegt wird, daß die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt.
(3) Wird die Übersetzung nach Absatz 1 und die Bescheinigung nach Absatz 2 nicht vorgelegt, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.
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