Artikel 4 VO (EG) 95/1239

Sprachen in mündlichen Verfahren und bei der Beweisaufnahme

(1) Verfahrensbeteiligte, Zeugen oder Sachverständige, die zur Beweisaufnahme mündlich vernommen werden, können eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften benutzen.

(2) Ist ein Verfahrensbeteiligter, Zeuge oder Sachverständiger bei einer von einem Verfahrensbeteiligten beantragten Beweisaufnahme nach Absatz 1 nicht in der Lage, sich in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften angemessen auszudrücken, so kann diese Person nur gehört werden, wenn der Verfahrensbeteiligte, der den Beweisaufnahmeantrag gestellt hat, für die Übertragung in die Sprachen sorgt, die von allen Verfahrensbeteiligten gemeinsam oder in Ermangelung dessen von den zuständigen Mitgliedern des Amts benutzt werden.

Das Amt kann Ausnahmen von dieser Bestimmung zulassen.

(3) Äußerungen von Mitgliedern des Amts, Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen in mündlichen Verfahren oder bei der Beweisaufnahme in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften werden in dieser Sprache zu Protokoll genommen. Äußerungen in anderen Sprachen werden in der Sprache zu Protokoll genommen, die von den Mitgliedern des Amts benutzt wird.

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