Artikel 3 VO (EG) 95/1239
Sprachen der Verfahrensbeteiligten
(1) Der Verfahrensbeteiligte benutzt die Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften, in der das dem Amt zuerst vorgelegte und zur Vorlage unterzeichnete Schriftstück abgefaßt worden ist, bis eine abschließende Entscheidung des Amts ergeht.
(2) Legt ein Verfahrensbeteiligter ein von ihm zu diesem Zweck unterzeichnetes Schriftstück in einer anderen Amtssprache vor als derjenigen, die er nach Absatz 1 hätte benutzen müssen, so gilt das Schriftstück als zu dem Zeitpunkt eingegangen, an dem das Amt über eine von anderen Dienststellen angefertigte Übersetzung verfügt.
Das Amt kann Ausnahmen von dieser Bestimmung zulassen.
(3) Benutzt ein Verfahrensbeteiligter in einem mündlichen Verfahren eine andere Sprache als die nach Absatz 1 zu verwendende Amtssprache, so sorgt er für die Simultanübertragung aus dieser anderen Sprache in die von den zuständigen Mitgliedern des Amts und den anderen Verfahrensbeteiligten verwendeten Sprachen.
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