Artikel 2 VO (EG) 95/1239

Angaben zur Person

(1) Jeder Verfahrensbeteiligte hat Namen und Anschrift anzugeben.

(2) Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vornamen anzugeben. Bei juristischen sowie bei Personengesellschaften ist die amtliche Bezeichnung anzugeben.

(3) Die Anschrift muss sämtliche relevanten Verwaltungsangaben einschließlich der Angabe des Staats enthalten, in dem der Verfahrensbeteiligte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. Es sollte für jeden Verfahrensbeteiligten möglichst nur eine Anschrift angegeben werden; bei mehreren Anschriften wird nur die zuerst genannte berücksichtigt, sofern der Verfahrensbeteiligte nicht eine der anderen Anschriften als Zustellungsanschrift angibt.

Der Präsident des Amtes legt die Einzelheiten hinsichtlich der Anschrift fest, einschließlich aller einschlägigen Einzelheiten zu sonstigen Kommunikationsmöglichkeiten.

(4) Handelt es sich bei einem Verfahrensbeteiligten um eine juristische Person, so sind Name und Anschrift der natürlichen Person anzugeben, die den Verfahrensbeteiligten nach dem geltenden innerstaatlichen Recht vertritt. Für diese natürliche Person gilt Absatz 2 entsprechend.

Das Amt kann Ausnahmen von den Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes erster Satz zulassen.

(5) Ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat Verfahrensbeteiligter, so ist für jedes Verfahren, an dem die Kommission oder der Mitgliedstaat beteiligt ist, ein Vertreter zu benennen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.