Artikel 1 VO (EG) 95/1239

Verfahrensbeteiligte

(1) Folgende Personen können Beteiligte eines Verfahrens vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt, im folgenden „Amt” genannt, sein:

a)
die Person, die einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz gestellt hat;
b)
der Einwender im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 der Grundverordnung;
c)
der oder die Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, im folgenden „Inhaber” genannt;
d)
jede Person, deren Antrag oder Begehr Voraussetzung für eine Entscheidung des Amts ist.

(2) Das Amt kann andere als die in Absatz 1 genannten Personen, die unmittelbar und persönlich betroffen sind, als Verfahrensbeteiligte zulassen.

(3) Als Person im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten alle natürlichen und juristischen Personen sowie Körperschaften, die nach dem für sie geltenden Recht als juristische Personen angesehen werden.

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