Präambel VO (EG) 95/1239

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(1), insbesondere auf Artikel 114,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 (nachstehend „Grundverordnung” genannt) wird eine neue Gemeinschaftsregelung geschaffen, die einen gemeinschaftsweit geltenden Sortenschutz ermöglicht.

Für die effiziente Anwendung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist das Gemeinschaftliche Sortenamt zuständig, das bei der technischen Prüfung der betreffenden Pflanzensorten von Prüfungsämtern unterstützt wird bzw. nationale Einrichtungen mit der Prüfung beauftragen oder eigene Dienststellen für diese Zwecke einrichten kann. Dies setzt voraus, daß das Verhältnis zwischen dem Amt und seinen eigenen Dienststellen, den Prüfungsämtern und den nationalen Einrichtungen geklärt wird.

Gegen Entscheidungen des Amts kann Beschwerde eingelegt werden. Hierzu ist eine Beschwerdekammer einzurichten, für die eine Verfahrensordnung festgelegt werden muß. Der Verwaltungsrat kann erforderlichenfalls weitere Beschwerdekammern einrichten.

In den Artikeln 23, 29, 34, 35, 36, 42, 45, 46, 49 50, 58, 81, 85, 87, 88 und 100 der Grundverordnung ist bereits ausdrücklich vorgesehen, daß zu ihrer Durchführung detaillierte Vorschriften zu erlassen sind oder erlassen werden können. Weitere Durchführungsvorschriften können erlassen werden, wenn es einer Präzisierung bedarf.

Wann die rechtsgeschäftliche Übertragung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts oder eines Sortenschutzanspruchs wirksam wird, bestimmt sich nach den für die Registereinträge geltenden Vorschriften.

Der Verwaltungsrat des Gemeinschaftlichen Sortenamts ist gehört worden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Sortenschutzausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.