Artikel 12 VO (EG) 95/1239
Die Geschäftsstelle
(1) Der Präsident des Amts richtet eine Geschäftsstelle bei der Beschwerdekammer ein. Mitglieder des Amts, die an Verfahren im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung beteiligt waren, dürfen an dem Beschwerdeverfahren nicht teilnehmen.
(2) Die Geschäftsstelle ist insbesondere zuständig für:
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die Protokollierung der mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen nach Artikel 63;
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die Kostenfeststellung nach Artikel 85 Absatz 5 der Grundverordnung und Artikel 76;
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die Bestätigung der Vereinbarung über die Kostenverteilung nach Artikel 77.
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