Artikel 13 VO (EG) 95/1239
Beauftragung eines Prüfungsamts nach Artikel 55 Absatz 1 der Grundverordnung
(1) Beauftragt der Verwaltungsrat das zuständige Amt eines Mitgliedstaats mit der technischen Prüfung von Sorten, so gibt der Präsident des Amts die Beauftragung des betreffenden Amts, im folgenden „Prüfungsamt” genannt, bekannt. Die Übertragung der Prüfungsbefugnis wird am Tag der Bekanntmachung durch den Präsidenten des Amts wirksam. Diese Bestimmung gilt vorbehaltlich von Artikel 15 Absatz 6 entsprechend für die Rücknahme der Prüfungsbefugnis eines Prüfungsamts.
(2) Den an der technischen Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsamts ist es nicht erlaubt, Sachverhalte, Schriftstücke und Informationen, von den sie während oder in Verbindung mit der technischen Prüfung Kenntnis erlangt haben, widerrechtlich zu nutzen oder Unbefugten zur Kenntnis zu bringen. Sie bleiben auch nach Abschluß der technischen Prüfung, nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst und nach Rücknahme der Prüfungsbefugnis des Prüfungsamts an diese Verpflichtung gebunden.
(3) Die Vorschriften von Absatz 2 gelten entsprechend für das Material der Sorte, das der Antragsteller dem Prüfungsamt zur Verfügung gestellt hat.
(4) Das Amt wacht über die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 2 und 3 und entscheidet über die Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der Prüfungsämter nach Artikel 81 Absatz 2 der Grundverordnung.
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