Artikel 14 VO (EG) 95/1239

Beauftragung eines Prüfungsamts nach Artikel 55 Absatz 2 der Grundverordnung

(1) Beabsichtigt das Amt, nach Artikel 55 Absatz 2 der Grundverordnung, eine Einrichtung mit der technischen Prüfung von Sorten zu beauftragen, so wird dem Verwaltungsrat eine entsprechende Mitteilung mit einer Begründung der fachlichen Eignung dieser Einrichtung als Prüfungsamt zur Genehmigung vorgelegt.

(2) Beabsichtigt das Amt, eine eigene Dienststelle zur Prüfung von Pflanzensorten einzurichten, so wird dem Verwaltungsrat eine entsprechende Mitteilung mit einer Begründung der sachlichen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit einer solchen Dienststelle sowie der Ortswahl zur Genehmigung vorgelegt.

(3) Stimmt der Verwaltungsrat den obengenannten Mitteilungen zu, so kann der Präsident des Amts die Beauftragung der Einrichtung nach Absatz 1 bzw. der Dienststelle nach Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntmachen. Die Erteilung der Prüfungsbefugnis kann nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats zurückgenommen werden. Artikel 13 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für das Personal der in Absatz 1 genannten Einrichtung.

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