Artikel 15 VO (EG) 95/1239

Einzelheiten der Prüfungsbefugnis

(1) Die Prüfungsbefugnis des Prüfungsamtes ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Amt und dem Prüfungsamt, in der Einzelheiten über die technische Prüfung von Pflanzensorten durch das Prüfungsamt und die Zahlung der in Artikel 58 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Gebühr durch das Amt festgelegt sind. Handelt es sich um eine Dienststelle nach Artikel 14 Absatz 2, so erläßt das Amt eine entsprechende Verfahrensordnung.

(2) Die schriftliche Vereinbarung verleiht den Handlungen, die Mitglieder des Prüfungsamts nach Maßgabe dieser Vereinbarung vornehmen oder vornehmen sollen, gegenüber Dritten die Wirkung von Handlungen des Amts.

(3) Beabsichtigt das Prüfungsamt, die Dienste anderer fachlich geeigneter Stellen nach Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung in Anspruch zu nehmen, so sind diese Stellen bereits in der schriftlichen Vereinbarung namentlich zu bezeichnen. Artikel 81 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 13 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für das beteiligte Personal, das sich schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten muß.

(4) Das Amt zählt dem Prüfungsamt die Gebühr nach den Sätzen, die nach Maßgabe von Artikel 93 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1999 im Rahmen dieser Durchführungsverordnung festzulegen sind. Die Gebührensätze können nur in Verbindung mit einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95(1) betreffend die Gebührenordnung geändert werden.

(5) Das Prüfungsamt legt dem Amt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Kosten der vorgenommenen technischen Prüfungen und der Unterhaltung der erforderlichen Vergleichssammlungen vor. In dem in Absatz 3 genannten Fall legt das Prüfungsamt dem Amt einen gesonderten Bericht über die mit der Prüfung beauftragten Stellen vor.

(6) Wird einem Prüfungsamt die Prüfungsbefugnis entzogen, so wird der Entzug der Prüfungsbefugnis erst an dem Tag wirksam, an dem der Widerruf der schriftlichen Vereinbarung nach Absatz 1 wirksam wird.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.

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