Artikel 17 VO (EG) 95/1239
Eingang des Antrags
(1) Geht bei einer nationalen Einrichtung oder einer Dienststelle im Sinne von Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung ein Antrag ein, so leitet die betreffende Einrichtung bzw. Dienststelle nach Artikel 49 Absatz 2 der Grundverordnung den Antrang zusammen mit einer Eingangsbestätigung an das Amt weiter. In der Eingangsbestätigung ist zumindest das Aktenzeichen der nationalen Einrichtung sowie die Zahl der vorgelegten Schriftstücke und der Tag ihres Eingangs bei der nationalen Einrichtung oder Dienststelle anzugeben. Die nationale Einrichtung oder Dienststelle übermittelt dem Antragsteller eine Kopie der Eingangsbestätigung.
(2) Erhält das Amt einen Antrag direkt vom Antragsteller oder über eine eigene Dienststelle oder eine nationale Einrichtung, so vermerkt es unbeschadet sonstiger Bestimmungen auf den Antragsunterlagen das Aktenzeichen und das Datum des Eingangs beim Amt und stellt dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung aus. In dieser Eingangsbestätigung ist zumindest das vom Amt erteilte Aktenzeichen, die Zahl der eingegangenen Schriftstücke, das Eingangsdatum und der Antragstag im Sinne von Artikel 51 der Grundverordnung anzugeben. Wurde der Antrag von einer nationalen Einrichtung oder einer Dienststelle an das Amt weitergeleitet, so erhält diese eine Kopie der Eingangsbestätigung.
(3) Erhält das Amt einen Antrag über eine eigene Dienststelle oder nationale Einrichtung, nachdem die Frist von einem Monat nach Antragstellung abgelaufen ist, so darf als Antragstag im Sinne von Artikel 51 der Grundverordnung kein Tag bestimmt werden, der dem Tag des Antragseingangs beim Amt vorausgeht, es sei denn, das Amt stellt anhand ausreichender schriftlicher Nachweise fest, daß der Antragsteller das Amt nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 16 Absatz 2 unterrichtet hat.
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