Artikel 18 VO (EG) 95/1239

Die in Artikel 50 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen

(1) Stellt das Amt fest, daß der Antrag nicht die Voraussetzungen des Artikels 50 Absatz 1 der Grundverordnung erfüllt, so teilt es dem Antragsteller die festgestellten Mängel unter Hinweis darauf mit, daß als Antragstag im Sinne von Artikel 51 der Verordnung erst der Tag gilt, an dem ausreichende Angaben eingehen, die den mitgeteilten Mängeln abhelfen.

(2) Ein Antrag entspricht nur dann den Voraussetzungen des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe i) der Grundverordnung, wenn Datum und Land der ersten Abgabe der Sorte im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung angegeben werden oder erklärt wird, daß eine solche Abgabe noch nicht stattgefunden hat.

(3) Ein Antrag entspricht nur dann den Voraussetzungen des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe j) der Grundverordnung, wenn der Antragsteller nach bestem Wissen das Datum und das Land früherer Anträge für die betreffende Sorte hinsichtlich der

Beantragung eines Schutzrechts für die betreffende Sorte und

der Beantragung der amtlichen Zulassung zur Anerkennung und zum Verkehr der Sorte, sofern diese amtliche Zulassung eine amtliche Beschreibung der Sorte einschließt,

in einem Mitgliedstaat oder in einem Verbandsstaat des internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen angibt.

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