Artikel 19 VO (EG) 95/1239

Die in Artikel 50 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen

(1) Stellt das Amt fest, daß der Antrag nicht die in den Absätzen 2, 3 und 4 oder in Artikel 16 genannten Einzelheiten enthält, so findet zwar Artikel 17 Absatz 2 Anwendung, doch ist der Antragsteller aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist abzustellen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig behoben, so weist das Amt den Antrag nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung unverzüglich zurück.

(2) Der Antrag muß folgende Einzelheiten enthalten:

a)
die Staatsangehörigkeit des Antragstellers, sofern es sich um eine narürliche Person handelt, und die Angaben, die der Antragsteller nach Artikel 2 als Verfahrensbeteiligter mitzuteilen hat, sowie Namen und Anschrift des Züchters, sofern er nicht selbst der Züchter ist;
b)
die lateinische Bezeichnung der Gattung, Art oder Unterart, zu der die Sorte gehört, und den Gattungsnamen;
c)
eine präzise Beschreibung der Merkmale der Sorte, die sich nach Ansicht des Antragstellers deutlich von anderen Sorten unterscheiden; diese anderen Sorten können als Referenzsorten für die technische Prüfung angegeben werden;
d)
Züchtung, Erhaltung und Vermehrung der Sorte, einschließlich von Angaben insbesondere über:

die Merkmale, die Sortenbezeichnung, oder, falls eine solche nicht vorliegt, die vorläufige Bezeichnung und Informationen über den Anbau einer oder mehrerer anderer Pflanzensorten, wenn Material dieser anderen Sorten regelmäßig zur Erzeugung der Sorte verwendet werden muß, oder

genetisch veränderte Merkmale, wenn es sich bei der betreffenden Sorte um einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates(1) handelt;

e)
das Gebiet und das Land, in dem die Sorte gezüchtet oder entdeckt und entwickelt worden ist;
f)
Zeit und Land der ersten Abgabe von Sortenbestandteilen oder Erntegut der Sorte zur Beurteilung der Neuheit nach Artikel 10 der Grundverordnung oder in Ermangelung dessen eine Erklärung, daß eine solche Abgabe noch nicht stattgefunden hat;
g)
das Amt, bei dem die Anträge nach Artikel 18 Absatz 3 gestellt worden sind, sowie deren Aktenzeichen;
h)
bestehende nationale Sortenschutzrechte oder in der Gemeinschaft bestehende Patente an der betreffenden Sorte.

(3) Das Amt kann alle erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie gegebenenfalls für die technische Prüfung hinreichende Zeichnungen oder Photographien innerhalb einer von ihm gesetzten Frist anfordern.

(4) Handelt es sich bei der betreffenden Sorte um einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/220/EWG, so fordert das Amt den Antragsteller auf, eine Abschrift der schriftlichen Bestätigung der zuständigen Behörden vorzulegen, wonach die nach Artikel 55 und 56 der Grundverordnung vorgesehene technische Prüfung der Sorte nach Maßgabe der vorerwähnten Richtlinie kein Risiko für die Umwelt darstellt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 117 vom 8.5.1990, S. 15.

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