Artikel 20 VO (EG) 95/1239
Inanspruchnahme des Zeitvorrangs
Nimmt der Antragsteller einen Zeitvorrang für einen in Artikel 52 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Antrag in Anspruch, der nicht der früheste der nach Artikel 18 Absatz 3 erster Gedankenstrich anzugebenden Anträge ist, so teilt das Amt mit, daß der Zeitvorrang nur für den frühesten Antrag gilt. Hat das Amt eine Empfangsbescheinigung ausgestellt, in der das Eingangsdatum eines Antrags vermerkt ist, der nicht der früheste der anzugebenden Anträge ist, so gilt der angegebene Zeitvorrang als nichtig.
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