Artikel 21 VO (EG) 95/1239

Geltung des Rechts auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz im Verfahren

(1) Das Amt kann das Antragsverfahren aussetzen, wenn im Register für die Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Antragsteller nach Artikel 98 Absatz 4 der Grundverordnung eingetragen worden ist. Das Amt kann für die Wiederaufnahme des schwebenden Verfahrens eine Frist setzen.

(2) Das Amt nimmt das Antragsverfahren wieder auf, wenn im Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte aktenkundig geworden ist, daß in dem in Absatz 1 genannten Verfahren eine abschließende Entscheidung ergangen oder das Verfahren in sonstiger Weise beendet worden ist. Das Amt kann das Antragsverfahren auch zu einem früheren Zeitpunkt wiederaufnehmen, jedoch nicht vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist.

(3) Geht das Recht auf gemeinschaftlichen Sortenschutz mit Wirkung für das Amt auf eine andere Person über, so kann diese Person den Antrag des ersten Antragstellers als eigenen Antrag weiterverfolgen, sofern er dies dem Amt innerhalb eines Monats nach Eintragung des abschließenden Urteils in das Register für die Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz migeteilt hat. Die von dem ersten Antragsteller bereits gezahlten Gebühren nach Artikel 80 der Verordnung gelten als vom nachfolgenden Antragsteller entrichtet.

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