Artikel 22 VO (EG) 95/1239

Prüfungsrichtlinien

(1) Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Präsidenten des Amts die Prüfungsrichtlinien fest. Das Datum der Prüfungsrichtlinien und das betreffende Taxon werden in dem in Artikel 87 genannten Amtsblatt veröffentlicht.

(2) Solange der Verwaltungsrat keine Prüfungsrichtlinien erlassen hat, kann der Präsident des Amts vorläufige Prüfungsrichtlinien festlegen. Diese treten an dem Tag außer Kraft, an dem der Verwaltungsrat die Prüfungsrichtlinien erläßt. Von etwaigen Abweichungen zwischen den vorläufigen Prüfungsrichtlinien des Präsidenten des Amts und denen des Verwaltungsrats bleibt eine technische Prüfung, die vor Erlaß der Prüfungsrichtlinien durch den Verwaltungsrat begonnen hat, unberührt. Der Verwaltungsrat kann anders entscheiden, wenn die Umstände dies erfordern.

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