Artikel 23 VO (EG) 95/1239
Ermächtigung des Präsidenten des Amts
(1) Erläßt der Verwaltungsrat Prüfungsrichtlinien, so ist darin eine Ermächtigung des Präfsidenten des Amts vorzusehen, zusätzliche Merkmale einer Sorte und ihre Ausprägungen in die Prüfungsrichtlinien aufzunehmen.
(2) Macht der Präsident des Amts von der Ermächtigung nach Absatz 1 Gebrauch, so gilt Artikel 22 Absatz 2 entsprechend.
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