Artikel 24 VO (EG) 95/1239
Unterrichtung der Prüfungsämter durch das Amt
Nach Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung übermittelt das Amt den Prüfungsämtern zu der betreffenden Sorte Abschriften folgender Unterlagen:
- a)
- das Antragsformular, den technischen Fragebogen sowie alle zusätzlich vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen mit den für die Durchführung der technischen Prüfung notwendigen Informationen;
- b)
- die vom Antragsteller nach Artikel 86 ausgefüllten Vordrucke;
- c)
- die Unterlagen einer Einwendung, die auf die Behauptung gestützt ist, daß die Voraussetzungen der Artikel 7 bis 9 der Grundverordnung nicht erfüllt sind.
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