Artikel 24 VO (EG) 95/1239

Unterrichtung der Prüfungsämter durch das Amt

Nach Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung übermittelt das Amt den Prüfungsämtern zu der betreffenden Sorte Abschriften folgender Unterlagen:

a)
das Antragsformular, den technischen Fragebogen sowie alle zusätzlich vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen mit den für die Durchführung der technischen Prüfung notwendigen Informationen;
b)
die vom Antragsteller nach Artikel 86 ausgefüllten Vordrucke;
c)
die Unterlagen einer Einwendung, die auf die Behauptung gestützt ist, daß die Voraussetzungen der Artikel 7 bis 9 der Grundverordnung nicht erfüllt sind.

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