Artikel 25 VO (EG) 95/1239

Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Prüfungsämtern

Das für die technische Prüfung zuständige Personal des Prüfungsamts und der nach Artikel 8 Absatz 1 bestellte Berichterstatter arbeiten bei der technischen Prüfung in allen Teilen des Prüfungsverfahrens zusammen. Die Zusammenarbeit bezieht sich mindestens auf folgende Verfahrensabschnitte:

a)
Überwachung der technischen Prüfung einschließlich der Überprüfung der Versuchsfelder und der Testmethoden durch den Berichterstatter;
b)
Mitteilung des Prüfungsamts über eine etwaige frühere Vermarktung der Sorte unbeschadet weiter Nachprüfungen des Amts;
c)
Vorlage von Zwischenberichten des Prüfungsamts über jede Vegetationsperiode.

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