Artikel 25 VO (EG) 95/1239
Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Prüfungsämtern
Das für die technische Prüfung zuständige Personal des Prüfungsamts und der nach Artikel 8 Absatz 1 bestellte Berichterstatter arbeiten bei der technischen Prüfung in allen Teilen des Prüfungsverfahrens zusammen. Die Zusammenarbeit bezieht sich mindestens auf folgende Verfahrensabschnitte:
- a)
- Überwachung der technischen Prüfung einschließlich der Überprüfung der Versuchsfelder und der Testmethoden durch den Berichterstatter;
- b)
- Mitteilung des Prüfungsamts über eine etwaige frühere Vermarktung der Sorte unbeschadet weiter Nachprüfungen des Amts;
- c)
- Vorlage von Zwischenberichten des Prüfungsamts über jede Vegetationsperiode.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.