Artikel 26 VO (EG) 95/1239

Form der Prüfungsberichte

(1) Der Prüfungsbericht nach Artikel 57 der Grundverordnung ist vom zuständigen Mitglied des Prüfungsamts zu unterzeichnen und mit dem Vermerk zu versehen, daß die Ergebnisse der technischen Prüfung der alleinigen Verfügungsbefugnis des Amts nach Artikel 57 Absatz 4 der Grundverordnung unterliegen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die dem Amt vorzulegenden Zwischenberichte. Das Prüfungsamt übermittelt dem Antragsteller direkt eine Abschrift des Zwischenberichts.

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