Artikel 27 VO (EG) 95/1239

Sonstige Prüfungsberichte

(1) Das Amt kann einen Bericht über die Ergebnisse einer technischen Prüfung, die für amtliche Zwecke in einem Mitgliedstaat durch eines der für die betreffende Art nach Artikel 55 Absatz 1 der Grundverordnung zuständigen Ämter durchgeführt wurde oder deren Durchführung im Gange ist, als ausreichende Entscheidungsgrundlage ansehen, sofern

das für die technische Prüfung vorgelegte Material hinsichtlich der Menge und Beschaffenheit den gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Bedingungen entspricht;

die technische Prüfung in einer Weise durchgeführt worden ist, die mit dem Prüfungsauftrag des Verwaltungsrats nach Artikel 55 Absatz 1 der Grundverordnung und den Prüfungsrichtlinien oder allgemeinen Anweisungen nach Artikel 56 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 22 und 23 der vorliegenden Verordnung im Einklang steht;

das Amt die Gelegenheit hatte, die Durchführung der betreffenden technischen Prüfung zu überwachen; und

die Zwischenberichte über jede Vegetationsperiode vor dem Prüfungsbericht vorgelegt werden, soweit die Prüfungsberichte nicht sofort verfügbar sind.

(2) Hält das Amt den Prüfungsbericht nach Absatz 1 als Entscheidungsgrundlage für unzureichend, so kann es nach Rücksprache mit dem Antragsteller und dem betreffenden Prüfungsamt gemäß Artikel 55 der Grundverordnung verfahren.

(3) Das Amt und jedes zuständige Sortenamt eines Mitgliedstaats leisten einander Amtshilfe in der Form, dass sie Prüfungsberichte über eine Sorte, die zur Beurteilung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit derselben Sorte dienen, auf Antrag zur Verfügung stellen. Ein bestimmter und von den betreffenden Ämtern vereinbarter Betrag wird vom Amt oder von dem zuständigen nationalen Sortenamt für die Vorlage eines solchen Berichts an den jeweils anderen erhoben.

(4) Das Amt kann einen Bericht über die Ergebnisse einer technischen Prüfung, die für amtliche Zwecke in einem Drittland, das Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) ist, durchgeführt wurde oder deren Durchführung im Gange ist, als ausreichende Entscheidungsgrundlage ansehen, sofern die technische Prüfung den Bedingungen entspricht, die in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Amt und der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes festgelegt sind. Diese Bedingungen umfassen mindestens Folgendes:

die in Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Bedingungen für das vorgelegte Material;

dass die technische Prüfung im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien oder allgemeinen Anweisungen nach Artikel 56 Absatz 2 der Grundverordnung durchgeführt worden ist;

dass das Amt die Gelegenheit hatte, die Eignung der Einrichtungen zur Durchführung einer technischen Prüfung für die betreffenden Arten in dem Drittland zu beurteilen und die Durchführung der betreffenden technischen Prüfung zu überwachen;

die in Absatz 1 vierter Gedankenstrich genannten Bedingungen für die Verfügbarkeit der Berichte.

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