Artikel 28 VO (EG) 95/1239
Vorschlag für eine Sortenbezeichnung
Der vom Antragsteller unterzeichnete Vorschlag für eine Sortenbezeichnung ist beim Amt in einfacher Ausfertigung einzureichen oder, wenn der Vorschlag dem Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bei einer nationalen Einrichtung oder einer Dienststelle nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung beigefügt ist, in zweifacher Ausfertigung.
Das Amt stellt hierfür gebührenfrei Vordrucke zur Verfügung.
Wird der Vorschlag für eine Sortenbezeichnung elektronisch übermittelt, so erfüllt er die Anforderung bezüglich der Unterschrift gemäß Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2.
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