Artikel 29 VO (EG) 95/1239

Prüfung des Vorschlags

(1) Ist der Vorschlag dem Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz nicht beigefügt oder wird die vorgeschlagene Sortenbezeichnung vom Amt nicht genehmigt, so teilt das Amt dies dem Antragsteller unverzüglich mit und fordert ihn unter Hinweis auf di Folgen, die sich aus der Nichtbefolgung dieser Aufforderung ergeben, auf, einen Vorschlag bzw. einen neuen Vorschlag vorzulegen.

(2) Stellt das Amt bei Eingang der Ergebnisse der technischen Prüfung nach Artikel 57 Absatz 1 der Grunfverordnung fest, daß der Antragsteller keinen Vorschlag für dien Sortenbezeichnung vorgelegt hat, so weist es den Antrag auf gemeinschftlichen Sortenschutz unverzüglich nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c) der Grundverordnung zurück.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.