Artikel 30 VO (EG) 95/1239

Leitlinien für Sortenbezeichnungen

Der Verwaltungsrat erläßt Leitlinien, in denen einheitliche, definitive Kriterien für Hinderungsgründe festgelegt werden, die nach Artikel 63 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung der Festsetzung einer allgemeinen Sortenbezeichnung entgegenstehen.

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