Artikel 31 VO (EG) 95/1239
Erhebung von Einwendungen
(1) Bei Einwendungen nach Artikel 59 der Grundverordnung ist folgendes anzugeben:
- a)
- Name des Antragstellers und Aktenzeichen des Antrags, gegen den die Einwendung erhoben wird;
- b)
- die Angaben zur Person des Einwenders als Verfahrensbeteiligter nach Artikel 2;
- c)
- Name und Anschrift des Verfahrensvertreters, sofern der Einwender einen solchen bestellt hat;
- d)
- eine Begründung der Einwendung im Sinne von Artikel 59 Absatz 3 der Grundverordnung sowie die Einwendung stützende Tatsachen, Beweismittel und sonstige Argumente.
(2) Werden mehrere Einwendungen gegen denselben Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz erhoben, so kann das Amt diese Einwendungen in einem Verfahren zusammenfassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.