Artikel 32 VO (EG) 95/1239

Zurückweisung der Einwendung

(1) Stellt das Amt fest, daß die Einwendung nicht den Voraussetzungen des Artikels 59 Absätze 1 und 3 der Grundverordnung oder Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d) der vorliegenden Verordnung entspricht oder nicht hinreichend kenntlich macht, gegen welchen Antrag sich die Einwendung richtet, so weist es die Einwendung als unzulässig zurück, sofern diesen Mängeln nicht innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(2) Stellt das Amt fest, daß die Einwendung nicht den übrigen Bestimmungen der Grundverordnung oder dieser Verordnung entspricht, so weist es die Einwendung als unzulässig zurück, sofern diesen Mängeln nicht vor Ablauf der Einwendungsfrist abgeholfen worden ist.

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