Artikel 33 VO (EG) 95/1239
Pflichten des Inhabers nach Artikel 64 Absatz 3 der Grundverordnung
(1) Der Inhaber ist verpflichtet, eine Überprüfung des Materials der betreffenden Sorte und desjenigen Ortes zuzulassen, an dem die Identität der Sorte aufrechterhalten wird, damit die für die Beurteilung des unveränderten Fortbestehens der Sorte erforderlichen Auskünfte nach Artikel 64 Absatz 3 der Grundverordnung gewährleistet sind.
(2) Der Inhaber hat schriftliche Aufzeichnungen zu führen, um die Nachprüfung der geeigneten Maßnahmen nach Artikel 64 Absatz 3 der Grundverordnung sicherzustellen.
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