Artikel 35 VO (EG) 95/1239
Anderes Material für die technische Nachprüfung
Hat der Inhaber nach Artikel 64 Absatz 3 der Grundverordnung Material der Sorte vorgelegt, so kann das Prüfungsamt mit Zustimmung des Amts das vorgelegte Material durch eine Kontrolle anderen Materials prüfen, das Anbauflächen entnommen wurde, auf denen Material vom Inhaber oder mit dessen Zustimmung angebaut wird, oder das Material entnommen wurde, welches vom Inhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist, oder das von amtlichen Stellen in einem Mitgliedstaat im Rahmen ihrer Befugnisse entnommen wurde.
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