Artikel 36 VO (EG) 95/1239
Änderung der Sortenbezeichnung
(1) Ist eine Änderung der Sortenbezeichnung nach Artikel 66 der Grundverordnung erforderlich, so teilt das Amt dem Inhaber die Gründe hierfür mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Inhaber einen geeigneten Vorschlag für eine geänderte Sortenbezeichnung vorlegen muß, mit dem Hinweis, daß der gemeinschaftliche Sortenschutz nach Artikel 21 der Grundverordnung aufgehoben werden kann, wenn der Inhaber der Aufforderung nicht nachkommt. Jeder Vorschlag ist vom Inhaber in zweifacher Ausfertigung beim Amt einzureichen.
(2) Kann der Vorschlag für eine geänderte Sortenbezeichnung vom Amt nicht genehmigt werden, so teilt das Amt dies dem Inhaber unverzüglich mit und setzt eine neue Frist, innerhalb deren der Inhaber einen geeigneten Vorschlag vorlegen muß, mit dem Hinweis, daß der gemeinschaftliche Sortenschutz nach Artikel 21 der Grundverordnung aufgehoben werden kann, wenn der Inhaber der Aufforderung nicht nachkommt.
(3) Die Artikel 31 und 32 gelten entsprechend für Einwendungen nach Artikel 66 Absatz 3 der Grundverordnung.
(4) Wird der Vorschlag für eine Änderung der Sortenbezeichnung elektronisch übermittelt, so erfüllt er die Anforderung bezüglich der Unterschrift gemäß Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2.
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