Artikel 37 VO (EG) 95/1239

Antrag auf Erteilung der Zwangslizenz

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß Artikel 29 Absätze 1, 2 und 5 der Grundverordnung enthält folgende Angaben und Unterlagen:

a)
Angaben zur Person des Antragstellers und des widersprechenden Inhabers der betreffenden Sorte als Verfahrensbeteiligte;
b)
Sortenbezeichnung und das Taxon der betreffenden Sorte(n);
c)
Vorschlag zur Art der Handlungen, die unter die Zwangslizenz fallen sollen;
d)
Begründung des öffentlichen Interesses unter Angabe der in dem behaupteten öffentlichen Interesse vorzutragenden Tatsachen, Beweismittel und Argumente;
e)
im Fall einer Beantragung nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung Vorschlag betreffend die Art von Personen, denen die Zwangslizenz zu erteilen ist, gegebenenfalls unter Angabe der spezifischen Anforderungen, die an diese Art von Personen zu stellen sind;
f)
Vorschlag für eine angemessene Vergütung und die Berechnungsgrundlage dieser Vergütung.

(2) Der Antrag nach Artikel 29 Absatz 5a der Grundverordnung enthält folgende Angaben und Unterlagen:

a)
Angaben zur Person des antragstellenden Rechtsinhabers und des widersprechenden Inhabers der betreffenden Sorte als Verfahrensbeteiligte;
b)
Sortenbezeichnung und das Taxon der betreffenden Sorte(n);
c)
beglaubigte Kopie der Patentschrift mit der Nummer und dem Anspruch des Patents auf eine biotechnologische Erfindung und mit der Anschrift der patenterteilenden Behörde;
d)
Vorschlag zur Art der Handlungen, die unter die Zwangslizenz fallen sollen;
e)
Vorschlag für eine angemessene Gebühr und Beschreibung der Berechnungsgrundlagen;
f)
Beschreibung des mit der biotechnologischen Erfindung erzielbaren signifikanten technischen Fortschritts von erheblichem wirtschaftlichen Interesse im Vergleich zu der geschützten Sorte unter Angabe der in dem behaupteten öffentlichen Interesse vorzutragenden Tatsachen, Beweismittel und Argumente;
g)
Vorschlag für den Geltungsbereich der Lizenz, der nicht über den Geltungsbereich des Patents nach Buchstabe c hinausgehen darf.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer gegenseitigen Lizenz gemäß Artikel 29 Absatz 5a der Grundverordnung enthält folgende Angaben und Unterlagen:

a)
Angaben zur Person des antragstellenden Rechtsinhabers und des widersprechenden Inhabers der betreffenden Sorte als Verfahrensbeteiligte;
b)
Sortenbezeichnung und das Taxon der betreffenden Sorte(n);
c)
beglaubigte Kopie der Patentschrift mit der Nummer einer patentierten biotechnologischen Erfindung und den diesbezüglichen Ansprüchen sowie der Anschrift der patenterteilenden Behörde;
d)
amtliche Unterlage, die bescheinigt, dass dem Inhaber des Sortenschutzes für eine patentierte biotechnologische Erfindung eine Zwangslizenz erteilt worden ist;
e)
Vorschlag zur Art der Handlungen, die unter die gegenseitige Lizenz fallen sollen;
f)
Vorschlag für eine angemessene Gebühr und Beschreibung der Berechnungsgrundlagen;
g)
Vorschlag für den Geltungsbereich der gegenseitigen Lizenz, der nicht über den Geltungsbereich des Patents nach Buchstabe c hinausgehen darf.

(4) Dem Antrag auf Erteilung der Zwangslizenz sind Unterlagen beizufügen, aus denen das erfolglose Bemühen um die Einräumung des vertraglichen Nutzungsrechts durch den Inhaber des Sortenschutzes hervorgeht. Beantragt die Kommission oder ein Mitgliedstaat die Erteilung der Zwangslizenz gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung, kann das Amt im Fall höherer Gewalt von dieser Bestimmung absehen.

(5) Die Beantragung des vertraglichen Nutzungsrechts ist als erfolgloses Bemühen im Sinne von Absatz 4 anzusehen, wenn der widersprechende Inhaber der Person,

a)
die sich innerhalb einer angemessenen Frist um den Erhalt des vertraglichen Nutzungsrechts bemüht hat, keine endgültige Antwort erteilt; oder
b)
die sich um den Erhalt des vertraglichen Nutzungsrechts bemüht hat, die Erteilung dieses Rechts ablehnt;
c)
die sich um den Erhalt des vertraglichen Nutzungsrechts bemüht hat, eine Lizenz anbietet mit grundlegenden Argumenten, die offensichtlich unbegründet sind, auch solchen, die sich auf die fälligen Gebühren beziehen, und mit Argumenten, die in ihrer Gesamtheit offensichtlich unbegründet sind.

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