Artikel 38 VO (EG) 95/1239
Prüfung des Antrags auf Erteilung der Zwangslizenz
(1) Für die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme wird grundsätzlich nur eine gemeinsame Verhandlung angesetzt.
(2) Ein Antrag auf eine weitere mündliche Verhandlung oder weitere Verhandlungen ist nur zulässig, wenn sich die Sachlage während oder nach der Verhandlung geändert hat.
(3) Vor seiner Entscheidung fordert das Amt die Verfahrensbeteiligten zu einer einvernehmlichen Einigung über das vertragliche Nutzungsrecht auf. Das Amt unterbreitet gegebenenfalls einen Vorschlag für eine solche einvernehmliche Einigung.
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