Artikel 39 VO (EG) 95/1239

Inhaberschaft am gemeinschaftlichen Sortenschutz im Verfahren

(1) Ist im Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte die Erhebung einer Klage zur Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne von Artikel 98 Absatz 1 der Grundverordnung eingetragen, kann das Amt das Verfahren zur Erteilung einer Zwangslizenz aussetzen. Das Verfahren wird erst wieder aufgenommen, wenn die Erledigung der Klage in Form einer abschließenden Entscheidung oder in einer anderen Form im Register eingetragen ist.

(2) Bei einer gegenüber dem Amt wirksamen rechtsgeschäftlichen Übertragung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes tritt der neue Inhaber auf Antrag des Antragstellers dem Verfahren als Verfahrensbeteiligter bei, wenn der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm vom Amt mitgeteilt worden ist, dass der Name des neuen Inhabers in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte eingetragen ist, den neuen Inhaber erfolglos um ein vertragliches Nutzungsrecht ersucht hat. Dem Antrag des Antragstellers sind ausreichende schriftliche Nachweise seiner fruchtlosen Bemühungen und gegebenenfalls von Handlungen des neuen Inhabers beizufügen.

(3) Im Fall eines Antrags nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung tritt der neue Inhaber dem Verfahren als Verfahrensbeteiligter bei. Absatz 1 findet keine Anwendung.

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