Artikel 40 VO (EG) 95/1239

Entscheidung über den Antrag

Die Entscheidung ist vom Präsidenten des Amts zu unterzeichnen. Sie enthält folgende Angaben und Unterlagen:

a)
Feststellung, dass sie durch das Amt ergangen ist;
b)
Datum, an dem die Entscheidung erlassen worden ist;
c)
Name der Ausschussmitglieder, die am Verfahren teilgenommen haben;
d)
Name der Verfahrensbeteiligten und ihrer Verfahrensvertreter;
e)
Bezug auf die Stellungnahme des Verwaltungsrats;
f)
Anträge der Verfahrensbeteiligten;
g)
kurze Darstellung des Sachverhalts;
h)
Entscheidungsgründe;
i)
Entscheidungsformel, notfalls unter Angabe der unter die Zwangslizenz entfallenden Handlungen, der hierfür geltenden besonderen Bedingungen und der Kategorie der Personen, gegebenenfalls einschließlich der für sie geltenden spezifischen Anforderungen.

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