Artikel 44 VO (EG) 95/1239

Nutzungsrechte nach Artikel 100 Absatz 2 der Grundverordnung

(1) Die Einräumung eines vertraglichen nicht ausschließlichen Nutzungsrechts durch den neuen Inhaber nach Artikel 100 Absatz 2 der Grundverordnung wird im Fall des früheren Inhabers und eines Nutzungsberechtigten innerhalb von zwei bzw. vier Monaten nach Erhalt der Mitteilung des Amtes beantragt, nach welcher der Name des neuen Inhabers in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte eingetragen ist.

(2) Dem Antrag auf Erteilung eines Nutzungsrechts nach Artikel 100 Absatz 2 der Grundverordnung sind Unterlagen beizufügen, aus denen das erfolglose Bemühen um ein vertragliches Nutzungsrecht nach Absatz 1 hervorgeht. Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a, b, c sowie Absatz 5, Artikel 38, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 außer Buchstabe f, Artikel 41 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 42 gelten entsprechend.

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