Artikel 45 VO (EG) 95/1239

Inhalt der Beschwerde

Die Beschwerde muß enthalten:

a)
Angaben zur Person des Beschwerdeführers als Verfahrensbeteiligter nach Maßgabe von Artikel 2;
b)
das Aktenzeichen der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird, und eine Erklärung darüber, in welchem Umfang eine Änderung oder Aufhebung der Entscheidung beantragt wird.

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