Artikel 45 VO (EG) 95/1239
Inhalt der Beschwerde
Die Beschwerde muß enthalten:
- a)
- Angaben zur Person des Beschwerdeführers als Verfahrensbeteiligter nach Maßgabe von Artikel 2;
- b)
- das Aktenzeichen der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird, und eine Erklärung darüber, in welchem Umfang eine Änderung oder Aufhebung der Entscheidung beantragt wird.
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