Artikel 46 VO (EG) 95/1239
Eingang der Beschwerde
Das Amt versieht jede Beschwerde mit dem Eingangsdatum und einem Aktenzeichen und teilt dem Beschwerdeführer die Frist für die Begründung der Beschwerde mit. Ein Unterlassen dieser Mitteilung kann dem Amt nicht entgegengehalten werden.
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